Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage
Mit den BMWi-Innovationsgutscheinen werden in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks externe Beratungsleistungen gefördert.
Ziel des Programms ist die Steigerung der Innovationskraft und der Wettbewerbsfähigkeit der beratenen Unternehmen (Begünstigte nach Nummer 4). Damit wird ein wirkungsvoller Beitrag zum Erhalt und der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen geleistet.
Die Förderung bietet Unternehmen einen niederschwelligen Einstieg in die Entwicklung und Umsetzung von Innovationen und beseitigt dadurch Innovationshemmnisse. Durch die geförderte qualifizierte Innovationsberatung kann das technische und wirtschaftliche Risiko, das mit Produkt- und technischen Verfahrensinnovationen verbunden ist, gemindert werden. Mithilfe der Beratung sollen die Unternehmen die internen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung von Innovationsvorhaben schaffen können. Damit leistet das Förderprogramm einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung der Hürden, die Unternehmen zu Beginn des Innovationsprozesses bewältigen müssen. Erstrebenswert wäre zudem eine Senkung der Transaktionskosten bei Technologiekooperationen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – nachfolgend AGVO)2 in der jeweils aktuellen Fassung. Ein Rechtsanspruch der Unternehmen auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.